Gesetze / Volkszählungsgesetz 1987
VoZählG 1987§ 12 Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/12#abs-1 (1) Auskunftspflichtig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/12#abs-2 (2) Bei Beginn der Gebäudezählung vor dem Zählungsstichtag (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Angabe von Veränderungen, die bis zum Zählungsstichtag eingetreten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/12#abs-3 (3) Die Auskunftspflicht besteht auch bei den Wiederholungsbefragungen nach § 1 Abs. 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/12#abs-4 (4) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht für Personen mit mehreren Wohnungen für jede Wohnung, für Personen in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ohne eigene Haushaltsführung nur für die Wohnungen außerhalb dieser Unterkünfte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/12#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VoZ%C3%A4hlG%201987/12#abs-6 (6) Die Auskünfte über die Hilfsmerkmale Telefonnummer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) und Bearbeiter des Fragebogens (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) sind freiwillig.